Allgemeine Geschäftsbedingungen

FLOW Food GmbH
Unternehmen und Verbraucher

 

1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem  Kunden und der FLOW Food GmbH  (nachfolgend „FLOW“ genannt) gelten  die Allgemeinen Geschäftsbedingungen  („AGB“).
1.2. Die AGB gelten ausschließlich.  Widersprechende und/oder  ergänzende allgemeine  Geschäftsbedingungen des Kunden  gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen  schriftlichen Zustimmung von FLOW  nicht. 

1.3. Alle Angebote sind freibleibend. Mit  Auftragserteilung, telefonisch, schriftlich  und elektronisch erkennt der Kunde die  nachfolgenden AGB an. 

1.4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung  in Ihrer jeweils geltenden Fassung auch  für künftige Geschäfte zwischen FLOW  und dem Kunden, ohne dass es eines  erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb  eines Vertrages werden Änderungen  dieser AGB dem Kunden spätestens zwei  Monate vor dem vorgeschlagenen  Zeitpunkt ihres Wirksam Werdens in  Textform angeboten. Hat der Kunde mit  FLOW im Rahmen der  Geschäftsbeziehungen einen  elektronischen Kommunikationsweg  vereinbart, können die Änderungen auch  auf diesem Weg angeboten werden. Die  Zustimmung des Kunden gilt als erteilt,  wenn er seine Ablehnung nicht vor dem  vorgeschlagenen Zeitpunkt des  Wirksamwerdens der Änderungen  angezeigt hat. Auf diese  Genehmigungswirkung wird ihn FLOW im  Angebot besonders hinweisen.  

2. Warenangebot
2.1. Das umfangreiche Sortiment von FLOW  ist immer wieder saisonal bedingten  Veränderungen unterworfen. Sollten  einzelne Artikel vorübergehend nicht  vorhanden sein, behält sich FLOW einen  Austausch gegen zumindest  gleichwertige Ware vor. 

3. Standzeit Buffet, Fremdspeisen und  Mitnahme von Speisen
3.1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick  auf die Richtlinien der  Lebensmittelhygieneverordnung ist die  Standzeit von Buffets auf maximal drei  Stunden begrenzt.  

3.2. Im Falle von sogenannten Speisen – Lieferungen übernimmt FLOW für eine  

unsachgemäße Lagerung des  Liefergegenstandes, ab dem Zeitpunkt  der Übergabe an den Kunden, keinerlei  Haftung.  

3.3. FLOW ist gesetzlich verpflichtet, nach  Ende einer Veranstaltung übrig  gebliebene Ware bei Ihrer Veranstaltung  abzuholen und fachgerecht zu  entsorgen. FLOW haftet nicht für  Schäden die durch die Waren und  Speisen von FLOW entstehen, sofern der  Kunde am Ende einer Veranstaltung  übrig gebliebene Waren und Speisen  nicht an FLOW zurückgibt.  

3.4. FLOW wird von der Haftung und  Forderung von Schadensersatz bei  Weitergabe von Ware nach Ende der  Veranstaltung an Dritte ausgeschlossen.  Ist der Auftraggeber nicht berechtigt eine  Überlassungsvereinbarung zu  vereinbaren, haftet dieser als  Privatperson gegenüber Dritten bei der  Weitergabe von Speisen und Getränken. 

3.5. FLOW wird von der Haftung und  Forderung von Schadensersatz  freigestellt bei Einbringung fremder  Lebensmittel, Speisen und Getränke  durch den Kunden oder Dritte. 

4. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die mit FLOW  vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt  auch für in Verbindung mit der  Veranstaltung stehende Leistungen und  Auslagen von FLOW an Dritte, soweit die  Auslagen und Leistungen vertraglich  vereinbart oder von dem Kunden  genehmigt wurden. Sofern im Einzelfall  keine Preise vereinbart sind, gelten die in  der Preisliste neuesten Datums  angeführten Preise. FLOW ist zu einer  Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die  dem vereinbarten Entgelt  zugrundeliegenden Löhne und Kosten  durch Inflation oder unvorhersehbare  Preiserhöhung erhöhen und zwischen  Vertragsabschluss und der Lieferung  bzw. Übergabe an den Kunden mehr als  vier Monate verstrichen sind. Die  vereinbarten Preise verstehen sich  exklusive der jeweiligen gesetzlichen  Mehrwertsteuer. 

4.2. Mit Beauftragung werden die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen von  FLOW als Vertragsbestandteil anerkannt. 

5. Berechnung von Personal und  Getränken
5.1. Beachten Sie, dass zur Vorbereitung  einer Veranstaltung die Servicekräfte  mind. 1,5h vor Beginn am  Veranstaltungsort sein müssen. Für die  Nachbereitung und das Aufräumen wird  mindestens 1 Stunde pro Personalkraft  vor Ort berechnet. Die Berechnung der  Servicezeiten richtet sich nach dem  tatsächlichen Aufwand vor- während und nach der Veranstaltung. Die  Personalstunden werden mit der  Auftragsbestätigung fest gebucht und  können von den Zeiten grundsätzlich  nicht reduziert werden auch wenn  weniger Bedarf entsteht. Die Streichung  von Personalpositionen ist kostenfrei  nicht möglich. Die Mindestabnahme pro  Tag sind 6 Stunden pro Personalkraft. Die  Einhaltung der maximalen Arbeitszeit  und Pausenzeiten muss gewährleistet  werden. Daher sind kurzfristige  Verlängerungen der Veranstaltung die  über den Ablauf in der  Auftragsbestätigung gehen nicht  umsetzbar. Ausnahmen sind möglich  nach Absprache. Ab 22 Uhr wird ein  Nachtzuschlag von 25% auf jede  Personalstunde erhoben. An Sonntagen  wird ein Aufschlag von 50% auf jede  Personalstunde erhoben. An  gesetzlichen Feiertagen wird ein  Aufschlag von 100% auf jede  Personalstunde erhoben. Sollten  mehrere dieser Fälle zugleich eintreten,  wird der höhere Aufschlag erhoben. 

5.2. Bei einer Veranstaltung außerhalb  Frankfurts erlaubt FLOW sich die  Fahrtzeit des Personal zum  Veranstaltungsort in Rechnung zu stellen  mit dem vertraglich vereinbarten  Stundensatz.  

5.3. Getränke können als Pauschale oder  Verbrauch berechnet werden. Eine  Pauschale ist immer mit einem zeitlichen  Rahmen eingegrenzt. Wenn Getränke  nach diesem Rahmen konsumiert  werden verlängert sich die Pauschale um  jeweils eine weitere Stunde auf Basis der  noch anwesenden Gäste. Wird diese  Reglung nicht gewünscht, muss dies  vereinbart werden. 

6. Abwerbeverbot
6.1. Die unterzeichnende Partei verpflichtet sich, bis 6 Monate nach Veranstaltung keine Mitarbeiter von FLOW direkt oder indirekt abzuwerben. Dies betrifft auch Mitarbeiter auf Basis von Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung, die von FLOW, im Zuge der Erfüllung der Vertragspflichten, eingesetzt wurden. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern (einschließlich Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gem. S. 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttomonatsgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Monat vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

7. Anzahlungsrechnung
7.1. Für Verträge im Bereich „Event“ gelten  folgende Regeln: Sofern nicht  anderweitig schriftlich vereinbart ist, wird sofort nach dem Vertragsabschluss  eine Abschlagszahlung in Höhe von mind.  50% der Auftragssumme fällig. Der  restliche Betrag der Auftragssumme wird  sofort nach der Veranstaltung fällig. Bei  Beauftragung durch eine Agentur oder  Privatkunden können bis zu 100% als  Abschlagszahlung in Rechnung gestellt  werden. 

7.2. Für Verträge im Bereich „Messecatering“  gelten folgende Regeln: 

– Bei Kunden mit Sitz in Deutschland  wird FLOW bis zu einem  Auftragswert von 3000 Euro netto  eine Anzahlungsrechnung in Höhe  von 50% stellen. Die Endrechnung  erhält der Kunde nach Beendigung  der Messe. 

– Bei einem Auftragswert ab 3001  Euro netto fällt eine Anzahlung in  Höhe von 75% an. 

– Bei Kunden mit Sitz außerhalb  Deutschlands wird 100 %  Vorauskasse in Rechnung gestellt.  Diese ist per Überweisung zu  begleichen. Zusätzlich werden 20%  des Netto Auftragswert als Deposit  (Sicherheitsleistung) auf der  Kreditkarte des Kunden reserviert.  Dieser Betrag sichert  Zusatzbestellungen ab. 

7.3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne  Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug  ist FLOW berechtigt, Verzugszinsen in  Höhe von 9% über dem Basiszinssatz  gemäß Paragraph 247 BGB zu berechnen. Mit Auftragsbestätigung teilt der Kunde  FLOW die korrekte Rechnungsanschrift  mit. Für das nochmalige Ausstellen einer  Rechnung an einen korrigierten  Rechnungsempfänger (Name und/oder  Anschrift) oder Rechnungszusätze erhebt  FLOW eine Bearbeitungsgebühr in Höhe  von 25 Euro netto. 

7.4. Reklamationen nach Rechnungstellung  können bis 7 Tage danach geltend  gemacht werden. Minderungen oder  Kürzungen der Rechnung sind danach  ausgeschlossen. 

8. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der  Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz  Streiks:
8.1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom  Vertrag zurückzutreten. Sofern keine  weiteren schriftlichen Vereinbarungen  getroffen wurden, hat FLOW Anspruch auf eine angemessene Entschädigung die  sich wie folgt berechnet: 

  • bis 28 Tage vor der Veranstaltung  30 % der Nettogesamtsumme laut  Auftragsbestätigung 
  • bis 21 Tage vor der Veranstaltung  60% der Nettogesamtsumme laut  Auftragsbestätigung 
  • bis 14 Tage vor der Veranstaltung  75% der Nettogesamtsumme laut  Auftragsbestätigung 
  • bis 3 Tage vor der Veranstaltung  85% der Nettogesamtsumme laut  Auftragsbestätigung  
  • unter 3 Tage vor der Veranstaltung  100% der Nettogesamtsumme laut  Auftragsbestätigung;

Grundlage zur Berechnung der  Stornierungskosten ist die Gesamt Nettosumme der Auftragsbestätigung. 

8.2. FLOW behält sich vor, für den über die  vereinbarten Stornierungskosten  hinausgehenden nachweisbaren  Schaden, Ersatzansprüche gelten zu  machen. Leistungen und Aufwendungen  durch Dritte, Sonderleistungen (z.B.  Musiker, Künstler, spezielle  Dekorationen, Sonderdrucke von  Menükarten etc.) oder sonstige  Leistungen und Aufwendungen, die  infolge der Stornierung nutzlos werden,  sind vom Auftraggeber in jedem Fall in  voller Höhe zu tragen, falls diese FLOW in  Rechnung gestellt werden. 

8.3. Abgeschlossene Verträge für  Räumlichkeiten werden nach den  Rücktrittsbedingungen des jeweiligen  Vermieters berechnet. Sollte die  Vermietung einer Räumlichkeit durch  FLOW erfolgen gilt Punkt 9. 

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, FLOW  gegenüber bei Auftragsbestätigung die  bindende Teilnehmerzahl anzugeben.  Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist  nur wie nach 7.5. möglich. Mit  Auftragsbestätigung ist der Ablauf, die  Teilnehmerzahl, die Speisenplanung und  sonstige wichtige Details zur  Veranstaltung festzulegen. Änderungen  können nur nach Absprache und bis  spätestens 14 Werktage vor der  Veranstaltung umgesetzt werden. Bei  kurzfristiger Auftragserteilung ist die  Entscheidung unverzüglich nach  Übermittlung des Angebotes schriftlich  mitzuteilen. 

8.5. Eine kostenfreie Reduzierung der  Teilnehmerzahl ist nur bis zu 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn wie  folgt möglich: Bei Veranstaltungen bis 349 Personen ist  eine Reduzierung um bis zu 10% möglich.  Bei Veranstaltungen ab 350 Personen ist  eine Reduzierung um bis zu 5%,  mindestens jedoch 35 Personen,  möglich. Sollte eine Reduzierung dies  überschreiten, ist FLOW berechtigt, die  vereinbarten Preise nach erlaubter  Reduzierung in voller Höhe zu  berechnen. Im Falle einer Abweichung  der Teilnehmerzahl nach oben, wird die  tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.  Der Kunde ist zur Bezahlung der  bestellten Ware und Leistung auch dann  verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt  wird.  

8.6. Die Stornoberechnungen gelten auch bei höherer Gewalt. Sollte auf Grundlage des  Infektions-schutzgesetzes eine  Veranstaltung in Zeiten einer Pandemie  nicht mehr erlaubt sein, so gilt ein  kostenfreies Stornierungsrecht bis 21  Tage vor Veranstaltung. Punkt 7.5 der  AGB wird davon jedoch nicht berührt. 

9. Kündigung durch die FLOW Food GmbH
9.1. Eine Kündigung durch FLOW ist möglich  wenn: 

– die geforderte Anzahlung nicht  spätestens 10 Werktage vor  Veranstaltungsdatum auf dem  durch FLOW angegebenen Konto  eingegangen ist. 

– Lieferungen und Leistungen unter  irreführender oder falscher Angabe  wesentlicher Tatsachen, z.B.  Person des Veranstalters oder zum  Zweck der Veranstaltung, bestellt  wurden. 

– FLOW begründeten Anlass zu der  Annahme hat, dass die  Inanspruchnahme ihrer  Lieferungen und Leistungen die  Sicherheit, das Ansehen oder deren  Mitarbeitern in der Öffentlichkeit  gefährden kann. 

9.2. Macht FLOW von diesem Rücktritt  Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur  Abrechnung der Stornoreglungen. 

10. Vermietung von Räumlichkeiten
10.1. Die berechnete Dauer der Vermietung  beginnt mit dem vertraglich vereinbarten  Zeitpunkt, der Übernahme durch den  Mieter, auch wenn der Mieter diese erst  zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Die Raummiete, die Preise für  Einrichtungen, technische Ausstattungen  und Dienstleistungen ergeben sich aus  dem Vertrag – bzw. dem Angebot. 

10.2. Selbst eingebrachte Gegenstände sind  nicht mitversichert und FLOW haftet  dafür nicht. Für Schäden, die am  Equipment und am Mobiliar der  Räumlichkeiten entstehen haftet der  Kunde. 

10.3. Ein Auf-/Abbau ist auf Grund der  Lautstärke vor 7.00 und nach 22.00 Uhr  nicht möglich. Eine Lautstärke von max.  40 Dezibel darf nach 22.00 Uhr in  Außenbereiche der Eventlocations nicht  überschritten werden.  

10.4. Die Räumlichkeiten samt Inventar  bleiben uneingeschränkt Eigentum des  Vermieters. Der Vermieter behält in allen  überlassenen Räumlichkeiten das  Hausrecht und ist jederzeit berechtigt,  diese selbst zu betreten oder durch  beauftragte Personen betreten zu lassen. 

10.5. Der Mieter verpflichtet sich, die  angemieteten Räumlichkeiten, sowie das  Inventar pfleglich zu behandeln und  keiner übermäßigen Beanspruchung  auszusetzen. Die angemieteten  Räumlichkeiten und das Inventar dürfen  nur zu den Ihnen zugedachten Zwecken  verwendet werden und nicht Dritten  weitervermietet oder überlassen  werden. Es ist insbesondere auf den  Boden Rücksicht zu nehmen. Eventuelle  Schäden, Defekte oder Verluste während  der Mietzeit hat der Mieter dem  Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die  Räumlichkeiten und das Inventar gelten  als in einwandfreiem Zustand  übernommen, soweit etwaige Mängel  nicht bei der Übernahme ausdrücklich  gerügt werden. 

10.6. Der Mieter handelt nach Übernahme der  vermieteten Räume und des Inventars  auf eigene Verantwortung. Die  angemietete Location wird verlassen wie  vorgefunden. Der Mieter übernimmt die  Haftung vom Zeitpunkt des Mietbeginns  bis zum Zeitpunkt des Mietendes und  haftet in vollem Umfang für eventuell  entstandene Schäden (Beschädigung  durch unsachgemäße Handhabung,  äußere Einflüsse, Diebstahl, etc.) und  daraus resultierende Folgeschäden  (Nutzungsausfall, zusätzliche  Mietgebühren). Dies gilt auch für durch  Dritte verursachte Schäden. Beschädigte  Räumlichkeiten und Gegenstände  

werden zum Wieder-beschaffungspreis  bzw. Wiederherstellungspreis dem  Mieter in Rechnung gestellt. 

11. Sonstige Leistungen
11.1. Leistungen von FLOW, welche nach  Vertragsabschluss durch vor Ort  Besichtigungen oder Beratungen  entstehen, werden dem Kunden wie folgt  berechnet: 

– Fahrtkosten: 0,35€ netto/km mit  dem PKW 

– Stundensatz: 48€ netto /h, An-und  Abreise ab Sitz der FLOW Food  GmbH. 

11.2. Bei Beauftragung einer Agentur muss der  Endkunde spätestens bei Beauftragung  genannt werden um evtl.  Leistungsanpassungen vorzunehmen. 

11.3. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA pflichtiger Werke bei der GEMA sowie  die fristgerechte Entrichtung der GEMA Gebühren sind alleinige Pflichten des  Kunden. FLOW kann rechtzeitig vor der  Veranstaltung vom Kunden den  schriftlichen Nachweis der Anmeldung  der Veranstaltung bei der GEMA, sowie  den schriftlichen Nachweis der  Entrichtung der GEMA-Gebühren,  verlangen. Soweit der Kunde nicht in der  Lage ist, vorbenannten Nachweise zu  erbringen oder hierzu nicht bereit ist,  kann die FLOW eine Sicherheitsleistung  in Höhe der voraussichtlichen GEMA Gebühren vom Kunden fordern. Für alle  durch den Kunden, oder in dessen  Auftrag durch FLOW Food GmbH  beauftragten Künstler ist die Entrichtung  anfallender Künstlersozialabgaben an die  Künstlersozialkasse zu leisten. Die  Entrichtung der Einkommens- und  Umsatzsteuer für beschränkt  steuerpflichtige (inländische) Künstler ist  ebenfalls alleinige Pflicht des Kunden. FLOW ist unter Beachtung des  allgemeinen Persönlichkeitsrechts  berechtigt, von sämtlichen  Veranstaltungsformaten auf dem  Veranstaltungsgelände Fotos zur  Dokumentation zu fertigen und diese  ausschließlich zu eigenen werblichen  Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an  Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde  hiermit nicht einverstanden sein, kann in  Absprache mit FLOW eine abweichende  Regelung getroffen werden. 

12. Termine, Lieferung:
12.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der  jeweils gesondert getroffenen  Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer und Leistungstermine sind verbindlich, es  sei denn, FLOW wird an der Erfüllung  Ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt  unvorhersehbaren oder  außergewöhnlicher Umstände, die sie  trotz der nach den Umständen des Falles  zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden  konnte, oder durch höhere Gewalt  gehindert. In diesem Fall und wenn die  Lieferung nicht innerhalb angemessen  verlängerter Frist erbracht werden kann,  wird FLOW von den Liefer- und  Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit  FLOW die Nichteinhaltung der Lieferfrist  nicht zu vertreten hat, besteht kein  Schadensersatzanspruch seitens des  Kunden. FLOW hat die Verzögerung oder  die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu  vertreten, wenn FLOW von ihren  Lieferanten verzögert oder nicht  beliefert worden ist  (Selbstbelieferungsvorbehalt). Die  Lieferung erfolgt nach bestem Wissen  und Gewissen zum vereinbarten  Liefertermin an die von dem Kunden  angegebene Lieferadresse.  Besonderheiten die den Lieferort  betreffen, wie Baustellen, lange Wege,  Treppenaufgänge, nicht funktionierende  Fahrstühle usw. sind durch den Kunden  bei der Bestellung mitzuteilen, damit  FLOW sich zeitlich und organisatorisch  darauf einrichten kann. Fehlen FLOW  solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige  Gegebenheiten, den Lieferort  betreffend, behält FLOW sich die  Berechnung einer  Mehraufwandspauschale vor. Bei jeder  Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die FLOW selbst bei  großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann.  Eventuell erforderliche behördliche  Genehmigungen oder Parkausweise sind  von dem Kunden zu beschaffen. Verzögerungen durch höhere Gewalt,  insbesondere nicht vorhersehbare  Verkehrs-beeinträchtigungen, gehen  nicht zu Lasten von FLOW. Im Fall von  Verzögerungen aus vorher genannten  Gründen verschieben sich die zugesagten  Termine um die Dauer der Behinderung.  

12.2. Die Anlieferung wird mit einem  Zeitfenster von 60 min angegeben. Der Beginn der Veranstaltung muss vom  Kunden mitgeteilt werden. Eine fixe  Anlieferung ist mit einem Aufschlag  möglich. Abholungen sind grundsätzlich  für den nächsten Arbeitstag geplant.  Wartezeiten die vom Kunden zu  verschulden sind z.B. Wartezeit im  Aufzug vor Ort, Baustellen am Gebäude,  kein Stellplatz für Anlieferungen werden  in Rechnung gestellt mit dem  Stundensatz eines Logistikers. 

12.3. Spätestens mit Übergabe des  Liefergegenstandes an den Kunden geht  die Gefahr für Verlust, Beschädigung,  Verminderung und Verschlechterung des  Leistungsgegenstandes auf den Kunden  über.  

12.4. FLOW behält sich vor eine  Anfahrtspauschale zu erheben. Des  Weiteren können Extrakosten für den  Kunden entstehen, sofern eine Abholung  des Caterings/Equipments am selben Tag  der Lieferung gewünscht wird. FLOW ist  dazu berechtigt eine Gebühr in Höhe  aller entstandenen Kosten zu erheben,  wenn das gelieferte Equipment nicht  ordentlich sortiert wird. Der  Mindestumsatz einer Veranstaltung  beträgt 1.000 € netto auf Speisen in der  Woche und 5.000 € netto auf Speisen am  Wochenende.  

13. Mängel und Gewährleistung:
13.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher  Mängel müssen unverzüglich (nach  Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der  Leistung schriftlich und spezifiziert  gerügt werden, spätestens jedoch  binnen 24 Stunden nach Ende der  Veranstaltung. Anderenfalls gilt die  Leistung von FLOW als vom Kunden  akzeptiert. Bei berechtigten Mängeln  steht FLOW nach Wahl das Recht zur  Nachbesserung oder Nachlieferung zu.  FLOW versichert, dafür Sorge zu tragen  die anzuliefernden Waren sorgfältig und  vorschriftsmäßig transportiert werden.  FLOW haftet nicht für nach Ablieferung  beim Kunden durch unsachgemäßen  Umgang, etwa durch beeinträchtigende  Lagertemperaturen entstandene  Schäden an der Ware. Die  Gewährleistung erstreckt sich nicht auf  solche Mängel, die beim Kunden durch  natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit,  starke Erwärmung, unsachgemäße  Behandlung oder unsachgemäße  Lagerung entstehen. In gleicher Weise  

erstreckt sich die Gewährleistung nicht  auf zumutbare Abweichungen in Form,  Maßen, Aussehen, Konsistenz,  Geschmack und sonstige Beschaffenheit  der Ware, insbesondere der  Lebensmittel. Die Verjährung der  Ansprüche der Kunden aufgrund eines  Mangels wird auf ein Jahr beschränkt. 

14. Haftung der FLOW Food GmbH
14.1. FLOW haftet auf Schadensersatz nur bei  Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei  schuldhafter Verletzung von Leben,  Körper oder Gesundheit nach dem  Produkthaftungsgesetz und unter  Beachtung der nachfolgenden  Bestimmungen: Bei schuldhafter  Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten haftet FLOW auch bei  leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall  begrenzt auf den vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden. Wesentliche  Vertragspflichten sind diejenigen, deren  Erfüllung die ordnungsgemäße  Durchführung des Vertrages überhaupt  erst ermöglichen und auf deren  Einhaltung der Vertragspartner  regelmäßig vertraut und vertrauen darf.  Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.  FLOW haftet nicht für Schäden durch die  Waren und Speisen von FLOW, sofern  der Kunde am Ende einer Veranstaltung  übrig gebliebene Waren und Speisen  nicht an FLOW zurückgibt, sondern diese  an Dritte verteilt. Für mangelhafte  Lieferungen bzw. Leistungen von  Fremdbetrieben, die die FLOW im  Auftrag des Kunden eingeschaltet hat,  wird keine Haftung übernommen, sofern  FLOW nicht eine vorsätzliche oder grob  fahrlässige Verletzung der  Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und  Überwachung der Fremdbetriebe  nachgewiesen wird und sofern durch die  Pflichtverletzung von FLOW Schäden für  Leib, Leben und Gesundheit entstehen.  Der Kunde kann gegebenenfalls die  Abtretung der Ansprüche der FLOW Food  GmbH gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Ebenso wenig haftet FLOW  für mangelhafte Lieferungen bzw.  Leistungen des Kunden selbst bzw.  Dritter, insbesondere mitgebrachten  Speisen und Getränken.  

15. Haftung des Kunden
15.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste,  Mitarbeiter oder Beauftrage des Kunden  

verursacht werden, haftet der Kunde. Die  Kosten daraus sind FLOW voll zu  ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder  Diebstahl des von FLOW verwendeten  Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr,  Tischwäsche, Dekoration etc.) wird dies  dem Kunden zur Gänze in Rechnung  gestellt. FLOW kann vom Kunden den  Nachweis angemessener  Haftpflichtversicherung verlangen. FLOW  haftet nicht für Verlust, Bruch oder  Beschädigung der von Kunden  eingebrachten Gegenstände. Die  Sorgfaltspflicht für angemietete  Gegenstände obliegt ab der Übernahme  bis zur Rückstellung dem Kunden.  Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw.  Verlust sind vom Kunden zu vertreten  und werden durch FLOW gesondert  berechnet.  

16. Erfüllungsort:
16.1. Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe  und Zahlung ist Kelsterbach. 

17. Gerichtsstand:
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch  für Wechsel-, Scheck- und  Urkundenverfahren — Darmstadt. Die  FLOW Food GmbH darf den Kunden an  seinem allgemeinen Gerichtsstand  verklagen. 

18. Salvatorische Klausel:
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser  Allgemeinen Geschäftsbedingungen  unwirksam sein oder werden, so berührt  dies die Verbindlichkeit der übrigen  Bestimmungen und der unter ihrer  Zugrundelegung geschlossener Verträge  nicht, die unwirksame Bestimmung ist  durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu  ersetzen. 

 

Kelsterbach, Oktober 2023