AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen FLOW Food GmbH
Unternehmen und Verbraucher
1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der FLOW Food GmbH (nachfolgend „FLOW“ genannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). 1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FLOW nicht. 1.3. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch, schriftlich und elektronisch erkennt der Kunde die nachfolgenden AGB an.
1.4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in Ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen FLOW und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrages werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam Werdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit FLOW im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn FLOW im Angebot besonders hinweisen.
2. Warenangebot
2.1. Das umfangreiche Sortiment von FLOW ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich FLOW einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
3. Standzeit Buffet, Fremdspeisen und Mitnahme von Speisen
3.1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. 3.2. Im Falle von sogenannten Speisen – Lieferungen übernimmt FLOW für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes, ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, keinerlei Haftung. 3.3. FLOW ist gesetzlich verpflichtet, nach Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Ware bei Ihrer Veranstaltung abzuholen und fachgerecht zu entsorgen. FLOW haftet nicht für Schäden die durch die Waren und Speisen von FLOW entstehen, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an FLOW zurückgibt. 3.4. FLOW wird von der Haftung und Forderung von Schadensersatz bei Weitergabe von Ware nach Ende der Veranstaltung an Dritte ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber nicht berechtigt eine Überlassungsvereinbarung zu vereinbaren, haftet dieser als Privatperson gegenüber Dritten bei der Weitergabe von Speisen und Getränken. 3.5. FLOW wird von der Haftung und Forderung von Schadensersatz freigestellt bei Einbringung fremder Lebensmittel, Speisen und Getränke durch den Kunden oder Dritte.
4. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die mit FLOW vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von FLOW an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden. Sofern im Einzelfall keine Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums angeführten Preise. FLOW ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrundeliegenden Löhne und Kosten durch Inflation oder unvorhersehbare Preiserhöhung erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind. Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2. Mit Beauftragung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FLOW als Vertragsbestandteil anerkannt.
5. Berechnung von Personal und Getränken
5.1. Beachten Sie, dass zur Vorbereitung einer Veranstaltung die Servicekräfte mind. 1,5h vor Beginn am Veranstaltungsort sein müssen. Für die Nachbereitung und das Aufräumen wird mindestens 1 Stunde pro Personalkraft vor Ort berechnet. Die Berechnung der Servicezeiten richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand vor- während und nach der Veranstaltung. Die Personalstunden werden mit der Auftragsbestätigung fest gebucht und können von den Zeiten grundsätzlich nicht reduziert werden auch wenn weniger Bedarf entsteht. Die Streichung von Personalpositionen ist kostenfrei nicht möglich. Die Mindestabnahme pro Tag sind 6 Stunden pro Personalkraft. Die Einhaltung der maximalen Arbeitszeit und Pausenzeiten muss gewährleistet werden. Daher sind kurzfristige Verlängerungen der Veranstaltung die über den Ablauf in der Auftragsbestätigung gehen nicht umsetzbar. Ausnahmen sind möglich nach Absprache. Ab 22 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 25% auf jede Personalstunde erhoben. An Sonntagen wird ein Aufschlag von 50% auf jede Personalstunde erhoben. An gesetzlichen Feiertagen wird ein Aufschlag von 100% auf jede Personalstunde erhoben. Sollten mehrere dieser Fälle zugleich eintreten, wird der höhere Aufschlag erhoben. 5.2. Bei einer Veranstaltung außerhalb Frankfurts erlaubt FLOW sich die Fahrtzeit des Personal zum Veranstaltungsort in Rechnung zu stellen mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz. 5.3. Getränke können als Pauschale oder Verbrauch berechnet werden. Eine Pauschale ist immer mit einem zeitlichen Rahmen eingegrenzt. Wenn Getränke nach diesem Rahmen konsumiert werden verlängert sich die Pauschale um jeweils eine weitere Stunde auf Basis der noch anwesenden Gäste. Wird diese Reglung nicht gewünscht, muss dies vereinbart werden.
6. Abwerbeverbot
6.1. Die unterzeichnende Partei verpflichtet sich, bis 6 Monate nach Veranstaltung keine Mitarbeiter von FLOW direkt oder indirekt abzuwerben. Dies betrifft auch Mitarbeiter auf Basis von Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung, die von FLOW, im Zuge der Erfüllung der Vertragspflichten, eingesetzt wurden. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern (einschließlich Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gem. S. 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttomonatsgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Monat vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.
7. Anzahlungsrechnung
7.1. Für Verträge im Bereich „Event“ gelten folgende Regeln: Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, wird sofort nach dem Vertragsabschluss eine Abschlagszahlung in Höhe von mind. 50% der Auftragssumme fällig. Der restliche Betrag der Auftragssumme wird sofort nach der Veranstaltung fällig. Bei Beauftragung durch eine Agentur oder Privatkunden können bis zu 100% als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt werden. 7.2. Für Verträge im Bereich „Messecatering“ gelten folgende Regeln: – Bei Kunden mit Sitz in Deutschland wird FLOW bis zu einem Auftragswert von 3000 Euro netto eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 50% stellen. Die Endrechnung erhält der Kunde nach Beendigung der Messe. – Bei einem Auftragswert ab 3001 Euro netto fällt eine Anzahlung in Höhe von 75% an. – Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands wird 100 % Vorauskasse in Rechnung gestellt. Diese ist per Überweisung zu begleichen. Zusätzlich werden 20% des Netto Auftragswert als Deposit (Sicherheitsleistung) auf der Kreditkarte des Kunden reserviert. Dieser Betrag sichert Zusatzbestellungen ab. 7.3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist FLOW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gemäß Paragraph 247 BGB zu berechnen. Mit Auftragsbestätigung teilt der Kunde FLOW die korrekte Rechnungsanschrift mit. Für das nochmalige Ausstellen einer Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger (Name und/oder Anschrift) oder Rechnungszusätze erhebt FLOW eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro netto. 7.4. Reklamationen nach Rechnungstellung können bis 7 Tage danach geltend gemacht werden. Minderungen oder Kürzungen der Rechnung sind danach ausgeschlossen.
8. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks:
8.1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, hat FLOW Anspruch auf eine angemessene Entschädigung die sich wie folgt berechnet: bis 28 Tage vor der Veranstaltung 30 % der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung bis 21 Tage vor der Veranstaltung 60% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung bis 14 Tage vor der Veranstaltung 75% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung bis 3 Tage vor der Veranstaltung 85% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung unter 3 Tage vor der Veranstaltung 100% der Nettogesamtsumme laut Auftragsbestätigung;Grundlage zur Berechnung der Stornierungskosten ist die Gesamt Nettosumme der Auftragsbestätigung. 8.2. FLOW behält sich vor, für den über die vereinbarten Stornierungskosten hinausgehenden nachweisbaren Schaden, Ersatzansprüche gelten zu machen. Leistungen und Aufwendungen durch Dritte, Sonderleistungen (z.B. Musiker, Künstler, spezielle Dekorationen, Sonderdrucke von Menükarten etc.) oder sonstige Leistungen und Aufwendungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Auftraggeber in jedem Fall in voller Höhe zu tragen, falls diese FLOW in Rechnung gestellt werden. 8.3. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet. Sollte die Vermietung einer Räumlichkeit durch FLOW erfolgen gilt Punkt 9. 8.4. Der Kunde ist verpflichtet, FLOW gegenüber bei Auftragsbestätigung die bindende Teilnehmerzahl anzugeben. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist nur wie nach 7.5. möglich. Mit Auftragsbestätigung ist der Ablauf, die Teilnehmerzahl, die Speisenplanung und sonstige wichtige Details zur Veranstaltung festzulegen. Änderungen können nur nach Absprache und bis spätestens 14 Werktage vor der Veranstaltung umgesetzt werden. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebotes schriftlich mitzuteilen. 8.5. Eine kostenfreie Reduzierung der Teilnehmerzahl ist nur bis zu 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn wie folgt möglich: Bei Veranstaltungen bis 349 Personen ist eine Reduzierung um bis zu 10% möglich. Bei Veranstaltungen ab 350 Personen ist eine Reduzierung um bis zu 5%, mindestens jedoch 35 Personen, möglich. Sollte eine Reduzierung dies überschreiten, ist FLOW berechtigt, die vereinbarten Preise nach erlaubter Reduzierung in voller Höhe zu berechnen. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird. 8.6. Die Stornoberechnungen gelten auch bei höherer Gewalt. Sollte auf Grundlage des Infektions-schutzgesetzes eine Veranstaltung in Zeiten einer Pandemie nicht mehr erlaubt sein, so gilt ein kostenfreies Stornierungsrecht bis 21 Tage vor Veranstaltung. Punkt 7.5 der AGB wird davon jedoch nicht berührt.
9. Kündigung durch die FLOW Food GmbH
9.1. Eine Kündigung durch FLOW ist möglich wenn: – die geforderte Anzahlung nicht spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch FLOW angegebenen Konto eingegangen ist. – Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, bestellt wurden. – FLOW begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme ihrer Lieferungen und Leistungen die Sicherheit, das Ansehen oder deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann. 9.2. Macht FLOW von diesem Rücktritt Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung der Stornoreglungen.
10. Vermietung von Räumlichkeiten
10.1. Die berechnete Dauer der Vermietung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, der Übernahme durch den Mieter, auch wenn der Mieter diese erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Die Raummiete, die Preise für Einrichtungen, technische Ausstattungen und Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag – bzw. dem Angebot. 10.2. Selbst eingebrachte Gegenstände sind nicht mitversichert und FLOW haftet dafür nicht. Für Schäden, die am Equipment und am Mobiliar der Räumlichkeiten entstehen haftet der Kunde. 10.3. Ein Auf-/Abbau ist auf Grund der Lautstärke vor 7.00 und nach 22.00 Uhr nicht möglich. Eine Lautstärke von max. 40 Dezibel darf nach 22.00 Uhr in Außenbereiche der Eventlocations nicht überschritten werden. 10.4. Die Räumlichkeiten samt Inventar bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen. 10.5. Der Mieter verpflichtet sich, die angemieteten Räumlichkeiten, sowie das Inventar pfleglich zu behandeln und keiner übermäßigen Beanspruchung auszusetzen. Die angemieteten Räumlichkeiten und das Inventar dürfen nur zu den Ihnen zugedachten Zwecken verwendet werden und nicht Dritten weitervermietet oder überlassen werden. Es ist insbesondere auf den Boden Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden, Defekte oder Verluste während der Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Räumlichkeiten und das Inventar gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei der Übernahme ausdrücklich gerügt werden. 10.6. Der Mieter handelt nach Übernahme der vermieteten Räume und des Inventars auf eigene Verantwortung. Die angemietete Location wird verlassen wie vorgefunden. Der Mieter übernimmt die Haftung vom Zeitpunkt des Mietbeginns bis zum Zeitpunkt des Mietendes und haftet in vollem Umfang für eventuell entstandene Schäden (Beschädigung durch unsachgemäße Handhabung, äußere Einflüsse, Diebstahl, etc.) und daraus resultierende Folgeschäden (Nutzungsausfall, zusätzliche Mietgebühren). Dies gilt auch für durch Dritte verursachte Schäden. Beschädigte Räumlichkeiten und Gegenstände werden zum Wieder-beschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.
11. Sonstige Leistungen
11.1. Leistungen von FLOW, welche nach Vertragsabschluss durch vor Ort Besichtigungen oder Beratungen entstehen, werden dem Kunden wie folgt berechnet: – Fahrtkosten: 0,35€ netto/km mit dem PKW – Stundensatz: 48€ netto /h, An-und Abreise ab Sitz der FLOW Food GmbH. 11.2. Bei Beauftragung einer Agentur muss der Endkunde spätestens bei Beauftragung genannt werden um evtl. Leistungsanpassungen vorzunehmen. 11.3. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. FLOW kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren, verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann die FLOW eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA Gebühren vom Kunden fordern. Für alle durch den Kunden, oder in dessen Auftrag durch FLOW Food GmbH beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten. Die Entrichtung der Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (inländische) Künstler ist ebenfalls alleinige Pflicht des Kunden. FLOW ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit FLOW eine abweichende Regelung getroffen werden.
12. Termine, Lieferung:
12.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, FLOW wird an der Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt unvorhersehbaren oder außergewöhnlicher Umstände, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen verlängerter Frist erbracht werden kann, wird FLOW von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit FLOW die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadensersatzanspruch seitens des Kunden. FLOW hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn FLOW von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt). Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit FLOW sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen FLOW solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält FLOW sich die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die FLOW selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrs-beeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten von FLOW. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung. 12.2. Die Anlieferung wird mit einem Zeitfenster von 60 min angegeben. Der Beginn der Veranstaltung muss vom Kunden mitgeteilt werden. Eine fixe Anlieferung ist mit einem Aufschlag möglich. Abholungen sind grundsätzlich für den nächsten Arbeitstag geplant. Wartezeiten die vom Kunden zu verschulden sind z.B. Wartezeit im Aufzug vor Ort, Baustellen am Gebäude, kein Stellplatz für Anlieferungen werden in Rechnung gestellt mit dem Stundensatz eines Logistikers. 12.3. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über. 12.4. FLOW behält sich vor eine Anfahrtspauschale zu erheben. Des Weiteren können Extrakosten für den Kunden entstehen, sofern eine Abholung des Caterings/Equipments am selben Tag der Lieferung gewünscht wird. FLOW ist dazu berechtigt eine Gebühr in Höhe aller entstandenen Kosten zu erheben, wenn das gelieferte Equipment nicht ordentlich sortiert wird. Der Mindestumsatz einer Veranstaltung beträgt 1.000 € netto auf Speisen in der Woche und 5.000 € netto auf Speisen am Wochenende.
13. Mängel und Gewährleistung:
13.1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung von FLOW als vom Kunden akzeptiert. Bei berechtigten Mängeln steht FLOW nach Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. FLOW versichert, dafür Sorge zu tragen die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden. FLOW haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schäden an der Ware. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.
14. Haftung der FLOW Food GmbH
14.1. FLOW haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen: Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FLOW auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. FLOW haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen von FLOW, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an FLOW zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die FLOW im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern FLOW nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und sofern durch die Pflichtverletzung von FLOW Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der FLOW Food GmbH gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen. Ebenso wenig haftet FLOW für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere mitgebrachten Speisen und Getränken.
15. Haftung des Kunden
15.1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftrage des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind FLOW voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des von FLOW verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. FLOW kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. FLOW haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch FLOW gesondert berechnet.
16. Erfüllungsort:
16.1. Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Kelsterbach.
17. Gerichtsstand:
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren — Darmstadt. Die FLOW Food GmbH darf den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
18. Salvatorische Klausel:
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht, die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Kelsterbach, Oktober 2023